Satzung
der Sportgemeinschaft „Jugendkraft“ Crawinkel e.V.
§ 1
Name, Sitz, Vereinsfarben
(1) Der Verein führt den Namen Sportgemeinschaft „Jugendkraft“ e. V. und hat seinen
Sitz in Crawinkel.
(2) Die Farben der Sportgemeinschaft sind „Grün-Weiß“.
(3) Die Sportgemeinschaft ist juristische Person. Der Gerichtsstand ist Gotha. Sie ist in
das Vereinsregister beim Amtsgericht Gotha unter der Nr. VR 885 eingetragen.
(4) Die Sportgemeinschaft ist Mitglied im Landessportbund Thüringen sowie in den
Fachverbänden, deren Sportarten in der Sportgemeinschaft betrieben werden und
erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
§ 2
Vereinszweck, Aufgaben, Grundsätze, Geschäftsjahr
(1) Zweck der Sportgemeinschaft ist die Pflege und Förderung des Breitensports, der
Lebensfreude, der Entspannung und Gesundheit der Mitglieder und interessierten
Bürger aller Altersklassen.
(2) Er wird insbesondere verwirklicht durch
- Durchführung eines regelmäßigen Übungs- und Trainingsbetriebes;
- Organisation und Durchführung von Sportveranstaltungen und Wettkämpfen;
- Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen für Kinder und
Jugendliche;
- Angebote, die die Erhaltung körperlicher Fitness und den Ausgleich zu täglicher
beruflicher Belastung unterstützen;
- Ausbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern/innen;
- Unterhaltung der Sportanlagen.
(3) Grundlage der Arbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder der Sportgemeinschaft zur
freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Die Sportgemeinschaft vertritt den
Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie parteipolitischer
Neutralität. Sie fördert die soziale Integration ausländischer Mitbürger.
Die Sportgemeinschaft tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen
Bestrebungen entschieden entgegen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Die Sportgemeinschaft verfolgt im Rahmen ihrer Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
“Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel der Sportgemeinschaft sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken
zu verwenden. Vereinsmitglieder oder Dritte erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige
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Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Ausscheiden eines
Mitglieds aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa
eingebrachter Vermögenswerte.
(4) Die Befugnis zur Änderung des Vereinszwecks wird auf den Vorstand übertragen und
darf nur innerhalb des in § 3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die sich bereit erklärt, den
Vereinszweck und die Vereinsziele aktiv oder materiell zu unterstützen. Über den
schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet die Leitung der jeweiligen Abteilung.
Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen
Vertreter/innen. Bei Vollendung des 18. Lebensjahres wird die Mitgliedschaft
automatisch zu einer ordentlichen Mitgliedschaft. Gegen eine Ablehnung des
Aufnahmeantrages durch die Abteilungsleitung, die keiner Begründung bedarf,
kann der/die Antragsteller/in Beschwerde innerhalb eines Monats ab Zugang des
ablehnenden Bescheides schriftlich beim Vorstand einlegen. Dieser
entscheidet endgültig.
(2) Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das
18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm
sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme
ordentlicher Mitglieder entsprechend.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt ist der Abteilungsleitung gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter
Einhaltung einer Frist von 3 Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres
zulässig.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
- wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen und das Ansehen des
Vereins oder
- wegen groben unsportlichen Verhaltens.
Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt mit einfacher Mehrheit durch den Vorstand.
Er darf erst erfolgen, nachdem dem Mitglied Gelegenheit gegeben worden ist, sich
mündlich oder schriftlich zu erklären.
Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die
Mitgliederversammlung zu. Die Berufung kann innerhalb einer Frist von einem Monat
nach Mitteilung des Ausschlusses schriftlich eingelegt werden. Bis zur
Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitglieds. Wird
Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den
Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
(4) Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder
Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der
Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit
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Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu
enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
(5) Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile
aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen
binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen
Brief geltend gemacht und begründet werden.
§ 6
Rechte und Pflichten
(1) Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks an den Veranstaltungen
des Vereins teilzunehmen.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen
des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme
und Kameradschaft verpflichtet.
(3) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Diese sind die
regelmäßigen Beiträge (Jahresbeitrag), die Aufnahmegebühren sowie
erforderlichenfalls außerordentliche Beiträge (Umlagen).
Die Höhe und die Fälligkeit des Jahresbeitrags und der Aufnahmegebühren werden in
einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung festgesetzt. Über
die Notwendigkeit, Höhe und Fälligkeit von Umlagen entscheidet die
Mitgliederversammlung.
Der Jahresbeitrag wird nicht, auch nicht anteilig erstattet, wenn ein Mitglied vorzeitig aus
dem Verein entweder aufgrund eigener Kündigung oder durch rechtswirksam
gewordenen Vereinsausschluss ausscheidet.
§ 7
Organe des Vereins
(1) Die Sportgemeinschaft wird geleitet durch
a) die Mitgliederversammlung,
b) den Vorstand des Vereins.
(2) Die Abteilungen werden geleitet durch
a) die Abteilungsversammlung
b) die Leitung der Abteilung
§ 8
Mitgliederversammlung des Vereins
(1) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende
Vereinsorgan ist
grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser
Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Sie ist insbesondere zuständig für:
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes sowie des Berichts der
Kassenprüfer/innen; - Abberufung; Entlastung und Wahl des Vorstandes;
- Wahl der Kassenprüfer/innen;
- Beschlussfassung über Änderungen bzw. Neufassung der Satzung und Anträge;
- Beschlussfassung der Beitragsordnung;
- Auflösung des Vereins.
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(2) Die Mitgliederversammlung wird alle vier Jahre durchgeführt und durch den Vorstand
einberufen. Die Einberufung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung mit Schreiben an
alle Mitglieder. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin muss eine Frist von
mindestens 2 Wochen liegen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als
zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt
gegebene Adresse gerichtet ist.
Satzungsänderungen und Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens
8 Tage vorher beim 1. Vorsitzenden unter Benennung der abzuändernden Vorschrift
wörtlich eingereicht werden. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens 1/3 aller Mitglieder es schriftlich unter
Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt. Der 1.Vorsitzende kann jederzeit eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die
Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Der Vorstand kann einen Versammlungsleiter
ernennen.
Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch
Handaufheben mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Schriftliche Abstimmungen erfolgen
nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Bei Wahlen muss eine geheime
Abstimmung erfolgen, wenn 1/4 der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Eine
Blockwahl kann auf Antrag durchgeführt werden, wenn für jedes Wahlamt nur ein
Kandidat bereit steht.
(5) Wählbar in ein Amt sind nur Vereinsmitglieder, die sich zu den Grundsätzen des Vereins
bekennen und für diese innerhalb und auch außerhalb des Vereins eintreten.
Gewählt werden können alle Mitglieder die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(6) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied das das 18. Lebensjahr vollendet hat,
sowie auch Ehrenmitglieder, eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des
Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
(7) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, in dem die gefassten
Beschlüsse beurkundet werden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom
Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 9
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Schatzmeister/in,
Schriftführer/in, Jugendwart/in und den Abteilungsleitern. Die Amtszeit beträgt 4 Jahre.
Die Wiederwahl ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person
vereinigt werden. Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt,
bis
Nachfolger gewählt worden sind.
(2) Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines
Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung aus. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung
zu berichten.
(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf Vorstandssitzungen, die schriftlich einberufen
werden. Er tritt bei Bedarf zusammen. Die Tagesordnung muss nicht vorab mitgeteilt
werden. Über die Sitzungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom
1. oder 2. Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet sein muss.
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Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 3 Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse
mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
1. Vorsitzenden.
(4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
- der/die 1. Vorsitzende
- der/die 2. Vorsitzende
- der/die Schatzmeister/in.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei
Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten
(5) Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen. Er ist berechtigt, für
bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen.
(6) Der Vorstand wird ermächtigt, Vereinsordnungen zu erlassen, die in den
Abteilungen von den Abteilungsleitern bekannt zu machen sind. Dies gilt auch für
Änderungen und Aufhebungen bereits bestehender Vereinsordnungen. Die
Vereinsordnungen sind kein Bestandteil der Vereinssatzung und werden nicht in das
Vereinsregister eingetragen.
(7) Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei
Bedarf und im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten des Vereins eine
Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des
§ 3 Nr. 26a EStG beschließen.
(8) Bei Ausscheiden von einzelnen Mitgliedern des Vorstandes während der Amtszeit kann
der Vorstand neue Mitglieder kommissarisch bis zur nächsten Wahl berufen.
§ 10
Abteilungen
(1) Für jede im Verein betriebene Sportart können eigene, rechtlich unselbstständige
Abteilungen gebildet werden.
(2) Über die Bildung der Abteilungen im Verein entscheidet der Vorstand.
(3) Die Abteilungen organisieren den ordnungsgemäßen Ablauf des Übungs-, Trainingsund
Wettkampfbetriebes in ihrer Sportart.
(4) Die Mitgliedschaft in den Abteilungen setzt die Vereinsmitgliedschaft voraus. Die
Mitgliedschaft in mehreren Abteilungen ist zulässig.
Nach der Entscheidung über die Aufnahmeanträge melden die Abteilungsleitungen diese
binnen 2 Wochen an den Vorstand.
(5) Die Mitglieder der jeweiligen Abteilungen wählen auf ihrer Abteilungsversammlung eine
Abteilungsleitung. Die Abteilungsleitung soll aus mindestens 3 Personen
(Abteilungsleiter, Kassenwart, Sportwart) bestehen. Sie werden für 4 Jahre gewählt.
Die Wahl soll im Jahr der Vorstandswahlen des Vereins stattfinden.
(6) Die Abteilungsleitungen besitzen keine rechtliche Außenvertretung für ihre Abteilung.
Sämtliche Vertragshandlungen, insbesondere Verträge die die Abteilung zu laufenden
Leistungen verpflichten, sind rechtzeitig vorher mit dem Vorstand abzustimmen.
(7) Die Abteilungsleitungen sind dem Vorstand gegenüber jederzeit berichtspflichtig.
Über Angelegenheiten, die den gewöhnlichen Sportbetrieb der Abteilung übersteigen,
ist der Vorstand unverzüglich zu unterrichten.
In Vorbereitung des Jahreshaushaltsabschlusses haben die Abteilungsleitungen ihre
Geschäfts- und Finanzunterlagen vollständig dem Schatzmeister zu übergeben.
(8) Abteilungsversammlungen sollen jährlich, möglichst im 1. Quartal, stattfinden. Sie sind
mit einer Frist von 2 Wochen von der Abteilungsleitung einzuberufen. Der Vorstand
hat ein Teilnahmerecht.
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Über die Abteilungsversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen, dass dem Vorstand
binnen 2 Wochen zu übergeben ist.
(9) Die Abteilungen können bei Bedarf eigene zusätzliche Abteilungsbeiträge beschließen.
Der Abteilungsbeitrag wird vom Vorstand mit dem Mitgliedsbeitrag gemeinsam
eingezogen und den jeweiligen Abteilungen in voller Höhe zurückerstattet.
(10)Die Abteilungen können sich eigene Abteilungsordnungen geben, die zur Wirksamkeit
der Zustimmung des Vorstandes bedürfen.
§ 11
Kassenprüfung
(1) Die von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählten zwei Personen zur
Kassenprüfung, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen
Gremium angehören dürfen, überwachen die Kassengeschäfte des Vereins.
Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer/innen haben die Kasse des Vereins
einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich
und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
(2) Sie erstatten der Mitgliederversammlung einen
zusammenfassenden Prüfungsbericht über die zurückliegenden 4 Jahre seit der
letzten Versammlung und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der
Kassengeschäfte die Entlastung der Vorstandsmitglieder. Die Kassenprüfer/innen haben
Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereins.
§ 12
Ehrenstatut
(1) Die Sportgemeinschaft kann für besondere Verdienste um den Verein, für jahrelange
Mitgliedschaft und aus besonderen Anlässen Mitglieder und Nichtmitglieder ehren.
(2) In besonderen Fällen kann der Vorstand Ehrenmitglieder, Ehrenvorsitzende und
Ehrenspielführer ernennen. Die Ernennung erfolgt auf Lebenszeit.
(3) Vorschläge für Ehrungen sind von den Abteilungsleitern dem Vorstand zu übergeben.
Der erweiterte Vorstand entscheidet mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden
Mitglieder.
§ 13
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung der Sportgemeinschaft kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung erfolgen.
2) Zum Beschluss ist die Anwesenheit mindestens der Hälfte aller stimmberechtigten
Mitglieder erforderlich. Zur Beschlussfassung zwecks Auflösung ist eine Mehrheit von
3/4 der erschienenen Mitglieder notwendig.
(3) Sind in der Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder
erschienen, hat der/ die 1. Vorsitzende innerhalb einer Frist von 2 Wochen eine neue
Mitgliederversammlung einzuberufen.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen an die Gemeinde Crawinkel als steuerbegünstigte Körperschaft, die dieses
ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
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§ 14
Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung der
Sportgemeinschaft am 12. März 2010 beschlossen worden und tritt mit der Eintragung in
das Vereinsregister in Kraft.